S a t z u n g
Freundeskreis Julius-Riemer-Sammlung Wittenberg e. V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Julius-Riemer-Sammlung". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Lutherstadt Wittenberg.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der von Julius Riemer begründeten, in erster Linie naturkundlichen und ethnologischen Sammlung als Teil einer vielfältigen Kultur-, Ausstellungs-, Bildungs- und Forschungslandschaft in Wittenberg.
Diesen Zweck verfolgend leistet der Verein Hilfe bei der Erschließung von Fördermöglichkeiten ideeller und materieller Art und setzt sich insbesondere ein für
- die Gewährleistung und langfristige Sicherung einer breiten öffentlichen Zugänglichkeit der Sammlung für Ausstellung, Bildung und Forschung,
- die Verbreitung von Informationen über die Sammlung,
- die Erhaltung und Erweiterung der Sammlung,
- die vielseitige Nutzung der Sammlung in der naturwissenschaftlichen, politischen sowie historischen Bildung,
- Forschungen zur Sammlung und zu den von der Sammlung abgedeckten Themenbereichen,
- den Austausch und die Zusammenarbeit mit regionalen und überregionalen Institutionen vergleichbarer Fachrichtungen.
§ 3 Finanzierung und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person werden.
2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung jede natürliche oder juristische Person, die sich um die Ziele des Förderkreises besonders verdient gemacht hat, unabhängig von einer Mitgliedschaft im Förderkreis zum Ehrenmitglied wählen.
4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Personen, die durch besondere fachliche oder organisatorische Leistungen auf den vom Vereinzweck umfassten Gebieten hervorgetreten sind, zu beratenden Mitgliedern wählen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
b) länger als zwei aufeinanderfolgende Jahre mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
Dem auszuschließenden Mitglied ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt und in einer gesonderten Beitragsordnung niedergelegt.
2. In besonderen Fällen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitglieds über eine Beitragsermäßigung.
3. Ehrenmitglieder und beratende Mitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über
a) Änderungen der Satzung,
b) die Auflösung des Vereins,
c) die Wahl von Ehrenmitgliedern und beratenden Mitgliedern,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
2. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr. Der Vorstand beruft sie mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung auch an dessen zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
3. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
4. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
5. Die Mitgliederversammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
6. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
7. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
8. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.
9. Der Vorstand kann in Sonderfällen eine Abstimmung oder Wahl auch durch Briefwahl möglich machen.
10. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll enthält Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
2. Er besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und bis zu vier Beisitzern, mindestens aber aus drei Personen.
3. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
6. Satzungsänderungen, die vom Registergericht, dem Finanzamt oder anderen Behörden gefordert werden, kann der Vorstand auch ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen.
§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
1. Wird der Verein aufgelöst, sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke.
2. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die Satzung in der vorliegenden Form wurde von der Mitgliederversammlung am 16.03.2013 beschlossen.